19. 19.1 Die Kammer hat im Folgenden die Rechtmässigkeit des Entscheids der POM zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er leide an Schlafapnoe und der sich daraus ergebenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen. Er benötige insbesondere nachts medizinische Betreuung und es sei nicht dargelegt, inwiefern diese im Normalvollzug gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer verlangt eine abweichende Vollzugsform im Sinne von Art. 80 StGB und macht damit Hafterstehungsunfähigkeit für den Normalvollzug geltend.