Eine vorgängige Anhörung drängt sich nur dann auf, wenn sich aus den Akten Hinweise auf eine mögliche Hafterstehungsunfähigkeit ergeben, was vorliegend nicht der Fall war und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nach wie vor nicht der Fall ist. Die BVD hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers damit nicht verletzt.