Mit Blick darauf, dass von Hafterstehungsunfähigkeit nur in den schwerwiegendsten Fällen ausgegangen wird (vgl. nachfolgenden Ausführungen unter E. 19.2), umgekehrt die Hafterstehungsfähigkeit also quasi vermutet wird und denn auch mit wenigen Ausnahmen stets gegeben ist, ist die BVD nicht verpflichtet, in sämtlichen Fällen vor Erlass der Vollzugsverfügung den Verurteilten anzuhören. Eine vorgängige Anhörung drängt sich nur dann auf, wenn sich aus den Akten Hinweise auf eine mögliche Hafterstehungsunfähigkeit ergeben, was vorliegend nicht der Fall war und – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nach wie vor nicht der Fall ist.