Der Beschwerdeführer musste damit jederzeit mit einem Aufgebot rechnen und hätte Einwände aus eigener Initiative geltend machen müssen. Mit Blick darauf, dass von Hafterstehungsunfähigkeit nur in den schwerwiegendsten Fällen ausgegangen wird (vgl. nachfolgenden Ausführungen unter E. 19.2), umgekehrt die Hafterstehungsfähigkeit also quasi vermutet wird und denn auch mit wenigen Ausnahmen stets gegeben ist, ist die BVD nicht verpflichtet, in sämtlichen Fällen vor Erlass der Vollzugsverfügung den Verurteilten anzuhören.