dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). 18.3 Die Vorinstanz hat eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Recht verneint. Nach der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesgericht wurde die ausgesprochene Freiheitsstrafe vollstreckbar. Der Beschwerdeführer musste damit jederzeit mit einem Aufgebot rechnen und hätte Einwände aus eigener Initiative geltend machen müssen.