18. 18.1 Sinngemäss macht der Beschwerdeführer geltend, die BVD habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihn vor Erlass der Verfügung nicht angehört habe (pag. 13). Die POM verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und führte aus, es sei nicht zwingend notwendig, dem Beschwerdeführer vor Erlass der Auf- gebots- und Vollzugsverfügung das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies umso weniger, als der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits vor Bundesgericht thematisiert worden sei und der Beschwerdeführet mit einem Aufgebot hätte rechnen müssen (pag. 35).