Die Vorinstanz hat sich dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährte, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, keineswegs zu bestimmten Verfahrenshandlungen verpflichtet. Es stand ihr frei, nach Eingang seiner Stellungnahme ein anderes Vorgehen zu wählen. Zu Recht hat sie in der Folge das ordentliche Beschwerdeverfahren durchgeführt.