Der Beschwerdeführer hat sich – was sich aus seinen Ausführungen ergibt – mit einer formlosen Erledigung eben gerade nicht einverstanden erklärt und verlangt, dass ein Rückweisungsentscheid zu ergehen habe. In der Folge ist dann aber weder ein kassatorischer Entscheid noch eine Verfügung, mit der die Eingabe des Beschwerdeführers formlos weitergeleitet und das Beschwerdeverfahren als erledigt abgeschrieben worden wäre, ergangen. Die Vorinstanz hat sich dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährte, zum geplanten Vorgehen Stellung zu nehmen, keineswegs zu bestimmten Verfahrenshandlungen verpflichtet.