Keiner äussere sich aber zu den Auswirkungen der Schlafapnoe auf eine allfällige Hafterstehungsfähigkeit. Insbesondere die Frage, welche Auswirkungen der Freiheitsentzug auf die psychische und/oder körperliche Gesundheit der betroffenen Person habe, sei unbeantwortet geblieben (pag. 1 ff.). 16. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, wie die POM zutreffend dargelegt habe, sein kein Rückweisungsentscheid erfolgt. Im Übrigen schloss sie sich den Ausführungen der BVD an (pag. 107 ff.). IV.