Er sei aufgrund des Aussetzens des Atems nachts auf dauernde und unmittelbare persönliche Betreuung angewiesen, was im Normalvollzug typischerweise nicht gewährleistet werden könne. Es sei nicht zutreffend, dass die APAP-Therapie als objektiv erfolgreich bezeichnet werden könne, dies widerspreche dem Austrittsbericht von Dr. med. C.________. Die Schlussfolgerung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beeinträchtigung sei nicht derart stark wie von ihm vorgegeben, sei spekulativ.