Ihm sei nun nichts anderes übrig geblieben, als ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nicht berücksichtigt worden seien die Auswirkungen der Schlafapnoe auf den psychischen und physischen Zustand des Beschwerdeführers, da dies für das Strafverfahren nicht als relevant erachtet worden sei. Der Beschwerdeführer leide unter der Angst, im Schlaf zu ersticken. Er leide damit nachweislich an psychischen und neurokognitiven Beeinträchtigungen. Er sei aufgrund des Aussetzens des Atems nachts auf dauernde und unmittelbare persönliche Betreuung angewiesen, was im Normalvollzug typischerweise nicht gewährleistet werden könne.