Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte aktuell bestehende Apnoe sei vom Obergericht nicht beurteilt worden. Im Strafverfahren sei hauptsächlich der Frage nachgegangen worden, ob der Beschwerdeführer im angeklagten Zeitraum 2002-2011 an Einschränkungen gelitten habe, welche eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt hätten. Es sei unbestritten, dass er aktuell an einem schwergradigen obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom leide, was sich aus den entsprechenden Arztberichten und dem Umstand, dass er nach wie vor eine IV-Rente beziehe, ergebe.