Indem die Vorinstanz nun erklärt habe, er sei mit dem beabsichtigten Vorgehen nicht einverstanden gewesen, weswegen das ordentliche Beschwerdeverfahren durchgeführt würde, habe sie sich nicht an ihre verbindliche Verfügung gehalten. Eine Rückweisung sei sinnvoll gewesen, da der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht vollständig abgeklärt worden sei und erheblicher Instruktionsbedarf bestehe. Es sei unerklärlich, wieso die POM die Beschwerde weiter bearbeitet habe, obwohl die Parteien mit der Weiterbearbeitung durch die BVD einverstanden gewesen seien.