15. Der Beschwerdeführer wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, er habe der Vorinstanz mitgeteilt, dass er mit der Weiterbearbeitung der Beschwerde durch die BVD im Sinne einer kassatorischen Gutheissung einverstanden sei, sofern die Beschwerde zur Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen der Freiheitsentzug auf seine psychische und körperliche Gesundheit habe, zurückgewiesen werde. Indem die Vorinstanz nun erklärt habe, er sei mit dem beabsichtigten Vorgehen nicht einverstanden gewesen, weswegen das ordentliche Beschwerdeverfahren durchgeführt würde, habe sie sich nicht an ihre verbindliche Verfügung gehalten.