4 führers könne auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden. Damit sei keine abweichende Vollzugsform anzuordnen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden im Übrigen auch keinen Vollzugsaufschub rechtfertigen. Schliesslich sei anzumerken, dass selbst bei einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens des Verurteilten eine Interessenabwägung vorzunehmen sei. Vorliegend würde der staatliche Strafanspruch die Interessen des Beschwerdeführers, welcher mit hoher krimineller Energie vorgegangen sei, überwiegen (pag. 29 ff.).