Der Beschwerdeführer habe die Therapie nur an 31 von 90 Tagen durchgeführt und wehre sich gegen operative Eingriffe, was darauf hindeute, dass die Schlafapnoe nicht in der dargestellten Stärke vorliege. Im Übrigen sei auch nicht nachvollziehbar, dass er wie behauptet zu Hause nur unter der Überwachung seiner an MS erkrankten Frau und seiner Kinder leben könne. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerde-