In materieller Hinsicht hielt die POM mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der BVD fest, die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen würden keine Hafterstehungsunfähigkeit bewirken. Das Obergericht habe festgehalten, dass – sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Ereignisse tatsächlich miterlebt habe – diese ohne traumatische Folgen geblieben seien. Psychische Beeinträchtigungen würden zudem nicht von Vornherein Hafterstehungsunfähigkeit bewirken. Zwar leide der Beschwerdeführer an Schlafapnoe. Er stelle diese jedoch als erheblich dramatischer dar, als sie in Wirklichkeit sein dürfte.