Die Vorinstanz habe sich in der Vernehmlassung ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, weswegen nun gerade mit Blick auf den Zeitablauf im vorliegenden Verfahren ein materieller Entscheid gefällt werden könne. Die Vorinstanz sei nicht verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung anzuhören. Vorliegend sei zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand bereits vor Bundesgericht ausführlich dargelegt habe. Aufgrund der Strafurteile hätte ihm bewusst sein müssen, dass er zeitnah zum Strafantritt aufgefordert würde.