8. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte ihrerseits am 6. August 2019 ihre Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 107 ff.). 9. Innert der mit Verfügung vom 7. August 2019 gewährten Frist, welche zweimal verlängert wurde, gelangte beim Obergericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2019 ein (pag. 135 f.). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 10. Oktober 2019 (pag. 149 f.) und die POM am 14. Oktober 2019 (pag. 153 f.) Stellung zur Replik des Beschwerdeführers. II.