4 Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz bzw. an die verfügende Behörde zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 16. Juli 2019 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 91 f.). 7. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringen ergänzender Bemerkungen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 97 f.).