3. Eventualiter seien die Bewährungs- und Vollzugsdienste, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, zu verpflichten, a. Eine geeignete medizinische Fachperson zu beauftragen, im Rahmen eines Gutachtens festzustellen, ob der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig ist, b. und gegebenenfalls anhand der festgestellten Befunde eine für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geeignete, abweichende Vollzugsform gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen;