5. Am 12. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): 2 1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 7.6.2019 im Verfahren 2019.POMGS.223 sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei eine für den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geeignete abweichende Vollzugsform gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB anzuordnen;