Die BVD habe keinerlei Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen. Ihm sei auch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Es sei ihm kein anderer Weg offen gestanden, als die Verfügung form- und fristgerecht anzufechten. Vorliegend sei es durchaus angezeigt, die Sache zur weiteren Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da es sich damit um einen kassatorischen Entscheid handle, habe der Kanton Bern die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung gemäss Kostennote auszurichten (amtliche Akten BVD pag. 269 ff.).