3. Mit Eingabe vom 18. April 2019 führte der Beschwerdeführer aus, er habe in seiner Beschwerde beantragt, die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers medizinisch abklären zu lassen. Er habe somit einen rein kassatorischen Antrag gestellt. Die Eintretensvoraussetzungen seien vorliegend gegeben. Ein kassatorischer Entscheid könne gefällt werden, wenn die Sache nicht entscheidreif sei, da sich weitere Beweismassnahmen aufdrängen würden, die besser von der sachnäheren verfügenden Behörde getätigt werden könnten. Die BVD habe keinerlei Abklärungen zu seinem Gesundheitszustand vorgenommen.