2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 15. März 2019 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM). Die POM führte in ihrer ersten Verfügung aus, sie sei nicht zuständig dafür, als erste Instanz die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen, weswegen sie ohne Gegenbericht des Beschwerdeführers mit der Weiterleitung der Eingabe an die BVD das Beschwerdeverfahren formlos als erledigt betrachten werde (amtliche Akten BVD pag. 234 ff.).