lungen sowie andererseits der Zahl an involvierten Parteien und der damit verbundenen logistischen Komplikationen. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist darin nicht zu erblicken. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, von der Gesuchstellerin zu tragen. Sie werden zur Hauptsache geschlagen. Bern, 25. Juli 2019 Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid i.V. Oberrichterin Bratschi