Da neben der Gesuchstellerin und der Generalstaatsanwaltschaft zwei weitere beschuldigte Personen in das Verfahren involviert sind, gestaltete sich die Terminabsprache etwas schwieriger und es konnte erst für Januar 2020 ein allseits passender Termin gefunden werden. Die zwischen der Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung und der Durchführung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liegende Zeitspanne geht somit nicht auf eine Weigerung der Kammer zurück, das Verfahren mit gebührender Dringlichkeit voranzutreiben, sondern erklärt sich einerseits aufgrund der hohen Geschäftszahlen und der Vielzahl angesetzter Verhand-