7. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, eine Flucht der Gesuchstellerin mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchstellerin auch nicht angesprochen. 8. 8.1 Schliesslich rügt die Gesuchstellerin, sie müsse seit der Eröffung des erstinstanzlichen Urteils über ein Jahr auf die Durchführung der Berufungsverhandlung warten. Dies verstosse gegen das Beschleunigungsgebot.