Sie hat damit bereits ¾ der Strafe ausgestanden, die ihr erstinstanzlich auferlegt wurde. Unter Berücksichtigung der verbleibenden Reststrafe von mindestens zehn Monaten und dem Umstand, dass die Strafe aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft im oberinstanzlichen Verfahren noch erhöht werden könnte, droht mit Blick auf die im Januar 2020 angesetzte Berufungsverhandlung noch keine Überhaft bzw. ist die Strafe noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt. Die Aufrechterhaltung der Haft ist daher nach wie vor verhältnismässig.