47 ff.) ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin im Vollzug zwar grundsätzlich wohl verhält. Hinweise auf eine mit grosser Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft absehbare Entlassung finden sich aber nicht. Die Gesuchstellerin befindet sich seit nun 34 Monaten in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Sie hat damit bereits ¾ der Strafe ausgestanden, die ihr erstinstanzlich auferlegt wurde.