Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten; insbesondere, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Aus den sich in den Akten befindlichen Vollzugsberichten vom 10. Juli 2019 (pag. 29 ff.) und vom 22. Juli 2019 (pag. 47 ff.) ergibt sich, dass sich die Gesuchstellerin im Vollzug zwar grundsätzlich wohl verhält.