Andererseits stellt die verbleibende Reststrafe von zehn Monaten nach wie vor einen Fluchtanreiz dar, der umso grösser ist, als der Gesuchstellerin aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsfahren eine (bis zu 14 Monaten) höhere Strafe droht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz verweilen würde, wenn man sie heute aus der Haft entliesse. Die Fluchtgefahr ist nach wie vor zu bejahen.