Zusammengefasst ist für die Beurteilung einerseits relevant, dass die Gesuchstellerin – abgesehen von ihrer jüngsten Tochter, die vorübergehend bei einer Pflegefamilie lebt – keine Bindungen zur Schweiz hat, hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Entlassung wird verlassen müssen. Andererseits stellt die verbleibende Reststrafe von zehn Monaten nach wie vor einen Fluchtanreiz dar, der umso grösser ist, als der Gesuchstellerin aufgrund der Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsfahren eine (bis zu 14 Monaten) höhere Strafe droht.