86 Abs. 1 StGB (bedingte Entlassung) ist im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich noch keine Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Jedenfalls führt sie hier nicht zum Dahinfallen eines konkreten Fluchtanreizes. Zusammengefasst ist für die Beurteilung einerseits relevant, dass die Gesuchstellerin – abgesehen von ihrer jüngsten Tochter, die vorübergehend bei einer Pflegefamilie lebt – keine Bindungen zur Schweiz hat, hier keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann und die Schweiz mit hoher Wahrscheinlichkeit nach ihrer Entlassung wird verlassen müssen.