Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer abnimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzuziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert. Die zunehmende Haftdauer schliesst die Annahme von Fluchtgefahr aber nicht per se aus. Der Möglichkeit eines günstigen vollzugsrechtlichen Entscheids nach Art. 86 Abs. 1 StGB (bedingte Entlassung) ist im strafprozessualen Haftprüfungsverfahren grundsätzlich noch keine Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 mit Hinweisen).