Sollte auch die Kammer zu diesem Ergebnis gelangen, würde dies – mit Blick auf Vergleichsfälle und die von der Generalstaatsanwaltschaft angesprochene Tabelle FINGERHUTH – wahrscheinlich auch zu einer höheren Strafe führen. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin die bisherige (für eine unter der Anklage liegende Menge ausgesprochene) Strafe akzeptiert hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer abnimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzuziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert.