Sie bringt damit implizit ihren Wunsch zum Ausdruck, möglichst schnell zu ihren Kindern zurückzukehren. Zu berücksichtigen ist auch, dass die verbleibenden zehn Monate Freiheitsstrafe des erstinstanzlichen Urteils, welches von der Gesuchstellerin nicht angefochten wurde, im Vergleich zur bereits erstandenen Strafe als nicht unerheblich zu bezeichnen sind und nach wie vor einen Fluchtanreiz schaffen. Dieser Fluchtanreiz wird durch die von der Staatsanwaltschaft angemeldete Berufung zusätzlich verstärkt. Anders als von der Gesuchstellerin ausgeführt, erscheint es nicht offenkundig, dass die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe offensichtlich zu hoch angesetzt und damit nur darauf