So wurden die Beweismassnahmen grösstenteils durchgeführt und die Gesuchstellerin ist teilweise geständig. Sie hat das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Möglichkeit, dass die Gesuchstellerin zum jetzigen Zeitpunkt versuchen könnte, beeinflussend auf Auskunftspersonen oder Beweismittel einzuwirken ist als klein zu bezeichnen und würde für sich allein die Anordnung von Sicherheitshaft nicht rechtfertigen. Nach wie vor zu beurteilen bleibt indessen die bisher stets bejahte Fluchtgefahr.