6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO voraus. Bis zum erstinstanzlichen Urteil begründete das Regionale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft stets mit dem Vorliegen von Kollusions- und Fluchtgefahr. Wie von der Gesuchstellerin zutreffend ausgeführt und auch von der Generalstaatsanwaltschaft anerkannt, haben sich die Umstände mit Blick auf die Kollusionsgefahr seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich geändert. So wurden die Beweismassnahmen grösstenteils durchgeführt und die Gesuchstellerin ist teilweise geständig.