6.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Dieser gilt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen); er wird von der Gesuchstellerin auch nicht in Abrede gestellt.