5.2 Die Zustimmung einer beschuldigten Person zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich unwiderruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kann die beschuldigte Person jedoch auch nach vorzeitigem Antritt jederzeit ihre Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen ihren Willen kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind.