5.1 Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung (Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordung [StPO; SR 312.0]). Die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer ist daher zur Behandlung des vorliegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig.