eine Einsatzstrafe von sechs Jahren. Selbst wenn man die von der Vorinstanz angenommenen – von der Staatsanwaltschaft aber als zu grosszügig erachteten – Abzüge für die Stellung der Gesuchstellerin in der Hierarchie und das Geständnis berücksichtige, führe dies zusammen mit der für die Geldwäscherei ausgesprochenen Strafe nach wie vor zu einer Strafe von mindestens 54 Monaten. Damit seien auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlich angesetzten Hauptverhandlung noch nicht ¾ der zu erwartenden Strafe erreicht. 5.