Dieser Antrag werde keineswegs aus bloss strategischen Überlegungen gestellt. Soweit die Gesuchstellerin nämlich in der Sache mit einer Menge von 8‘400 Gramm Kokaingemisch (rund 5‘400 Gramm Kokain-Hydrochlorid) in Verbindung gebracht werde (wie dies von der Generalstaatsanwaltschaft in der Sache beantragt werde), ergebe dies gemäss der Tabelle FINGERHUTH (Kommentar BetmG, 3. Aufl., N 45 zu Art. 47 StGB) eine Einsatzstrafe von sechs Jahren.