Mit den verbleibenden zehn Monaten Freiheitsstrafe drohe aber derzeit noch keine Überhaft. Anders als von der Gesuchstellerin ausgeführt, seien vorliegend ¾ der zu erwartenden Strafe noch nicht erreicht. Bei der Berechnung könne nämlich nicht auf das noch nicht rechtskräftige Urteil der Vorinstanz abgestellt werden. Die dort ausgefällte Strafe sei zu tief bemessen, weshalb die Staatsanwaltschaft selbstständig ein Rechtsmittel ergriffen habe und oberinstanzlich eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren beantrage. Dieser Antrag werde keineswegs aus bloss strategischen Überlegungen gestellt.