Die Gesuchstellerin habe mittlerweile 34 Monate der ihr erstinstanzlich auferlegten Freiheitsstrafe von 44 Monaten ausgestanden. Bei der Prüfung der Frage, ob die Haftdauer bereits in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt sei, habe das Bundesgericht – ohne diesbezüglich eine feste Regel zu definieren – verschiedentlich auf den Ablauf von ¾ abgestellt. Die Möglichkeit des bedingten Vollzugs oder einer bedingten Entlassung seien bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen. Mit den verbleibenden zehn Monaten Freiheitsstrafe drohe aber derzeit noch keine Überhaft.