Dass primär die Ausreise nach Spanien und damit in ein Land drohe, das die Gesuchstellerin grundsätzlich an die 3 Schweiz ausliefern würde, stehe der Annahme von Fluchtgefahr ebenfalls nicht entgegen. Die Aufrechterhaltung der Haft erweise sich auch als verhältnismässig. Die Gesuchstellerin habe mittlerweile 34 Monate der ihr erstinstanzlich auferlegten Freiheitsstrafe von 44 Monaten ausgestanden.