4. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt ihrerseits mit Schreiben vom 19. Juli 2019 (pag. 21 ff.) die kostenpflichtige Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Sie räumt ein, die Kollusionsgefahr sei im aktuellen Verfahrensstand nicht mehr gross und rechtfertige für sich ein Aufrechterhalten der Haft nicht mehr. Nach wie vor bestehe aber – neben dem dringenden Tatverdacht – Fluchtgefahr. Für die Begründung derselben verweist sie zunächst auf die Entscheide des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts. An den für die Annahme der Fluchtgefahr massgeblichen Umständen habe sich bis heute nichts geändert.