Schliesslich erweise sich die Aufrechterhaltung der Haft auch nicht als verhältnismässig. Sie habe mittlerweile zwei Jahre und zehn Monate (und damit ¾) ihrer Freiheitsstrafe verbüsst. Seit der Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils müsse sie bis zur Durchführung der Berufungsverhandlung Ende Januar 2020 ein Jahr warten, was unverhältnismässig lange sei und dem Beschleunigungsgebot widerspreche. Die von der Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren beantragte Freiheitsstrafe von fünf Jahren sei offensichtlich zu lang und könne nur darauf ausgerichtet sein, sie während des gesamten Berufungsverfahrens in Haft zu behalten.