Ihr jüngstes Kind befinde sich in der Schweiz bei einer Pflegefamilie. Nach ihrer Entlassung sei vorgesehen, das Kind schrittweise an einen täglichen Kontakt zu gewöhnen, bevor eine Abreise nach Spanien möglich sei. Sie müsse somit auch im Falle einer Entlassung vorerst in der Schweiz bleiben. Zudem verfüge sie über einen festen Wohnsitz in Spanien, so dass sie auch dort für die Behörden jederzeit auffindbar sei bzw. den Behörden zur Verfügung stehe. Auch eine Auslieferung in die Schweiz wäre unter diesen Umständen möglich. Schliesslich erweise sich die Aufrechterhaltung der Haft auch nicht als verhältnismässig.